Ratgeber · Netzanmeldung
Wallbox anmelden: Was gilt seit § 14a EnWG?
Mitteilungspflicht, 12-kVA-Grenze, Dimmen auf 4,2 kW und reduzierte Netzentgelte: Was beim Anmelden einer Wallbox gilt – verständlich zusammengefasst.
Recherchiert anhand von Gesetzestexten sowie Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur und der Netzbetreiber. Keine Rechtsberatung.
1. Mitteilungs- und Zustimmungspflicht nach § 19 NAV
Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor ihrer Inbetriebnahme mitzuteilen. Überschreitet die Summen-Bemessungsleistung 12 kVA je elektrischer Anlage, ist zusätzlich die vorherige Zustimmung des Netzbetreibers nötig; er muss sich dann innerhalb von zwei Monaten äußern (§ 19 Abs. 2 NAV). Mehrere Ladepunkte werden zusammengerechnet – darauf weist z. B. die EWR Netz hin.
Einige Netzbetreiber nennen „11 kW“ als Grenze, weil das die übliche Wallbox-Größe ist; gesetzlich maßgeblich sind 12 kVA. Für einphasige Ladeeinrichtungen gelten engere Grenzen – bei der EWR Netz z. B. maximal 4,6 kVA. Auch mobile Ladegeräte sind laut Netze BW meldepflichtig.
2. Was § 14a EnWG seit 2024 ändert
Seit dem 1. Januar 2024 gelten die Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen. Betroffen sind neue Anlagen mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung: private Wallboxen, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Stromspeicher (bei der Einspeicherung aus dem Netz). Öffentlich zugängliche Ladepunkte sind ausgenommen.
- Kein Ablehnen mehr: Den Anschluss neuer privater Ladeeinrichtungen oder Wärmepumpen darf der Netzbetreiber nicht mit Verweis auf eine mögliche lokale Überlastung ablehnen oder verzögern.
- Dafür „Dimmen“ im Notfall: Droht eine akute Überlastung, darf er den Netzbezug vorübergehend auf bis zu 4,2 kW reduzieren. Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.
- Direktansteuerung oder EMS: Die Wallbox wird entweder direkt angesteuert oder über ein Energiemanagementsystem, das mehrere Geräte zusammen betrachtet.
3. Reduziertes Netzentgelt: Modul 1, 2 oder 3
- Modul 1: pauschale jährliche Reduzierung des Netzentgelts, ohne separaten Zähler.
- Modul 2: Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 % – Voraussetzung ist ein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung.
- Modul 3: zeitvariables Netzentgelt seit April 2025, nur zusätzlich zu Modul 1 und mit intelligentem Messsystem.
Ohne Auswahl wird in der Regel Modul 1 abgerechnet. Ob und wie der Stromlieferant die Reduzierung weitergibt, hängt vom Liefervertrag ab.
4. Ablauf der Anmeldung
- Ansteuerungsart (direkt oder EMS) und Modul festlegen.
- Wallbox beim Netzbetreiber anmelden – mit Datenblatt, Leistung, Phasenzahl und Angaben zur Steuerbarkeit; über 12 kVA vorher die Zustimmung einholen.
- Mess- und Steuerungstechnik mit dem Messstellenbetreiber klären.
- Installation und Inbetriebnahme durch den Fachbetrieb vor Ort.
Kurz gefragt
Muss ich eine 11-kW-Wallbox genehmigen lassen?
Nein, bis 12 kVA genügt die Mitteilung an den Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme. Eine Zustimmung braucht es erst darüber (§ 19 Abs. 2 NAV).
Kann der Netzbetreiber meine Wallbox abschalten?
Nein, nicht vollständig: Er darf den Netzbezug bei drohender Überlastung vorübergehend auf bis zu 4,2 kW dimmen. Diese Mindestleistung bleibt immer verfügbar.
Gilt § 14a auch für meine alte Wallbox?
Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb gingen, gelten Übergangsregeln; ein freiwilliger Wechsel in das neue Modell ist möglich.
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