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Ratgeber · Netzanmeldung

Welche Unterlagen braucht der Netzbetreiber für die PV-Anmeldung?

Datenblätter, Zertifikate, Lageplan, Zählernummer: Diese Unterlagen verlangen Netzbetreiber für die Anmeldung einer PV-Anlage – und warum.

Stand10/2026

Recherchiert anhand von Gesetzestexten sowie Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur und der Netzbetreiber. Keine Rechtsberatung.

Kurz gesagt: Der Netzbetreiber braucht die technischen Daten von Modulen, Wechselrichter und ggf. Speicher, den Nachweis der Netzkonformität des Wechselrichters (Einheitenzertifikat, NA-Schutz bzw. ZEREZ-ID), einen Lageplan, Angaben zu Zähler und Messkonzept sowie die Daten von Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer. Nach der Inbetriebnahme registriert der Betreiber die Anlage innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister.

1. Warum der Netzbetreiber so viele Daten will

Wer eine Erzeugungsanlage errichten will, muss das dem Netzbetreiber vorher mitteilen (§ 19 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung, NAV). Der Netzbetreiber prüft dann, ob sein Netz die zusätzliche Einspeisung am vorgesehenen Verknüpfungspunkt aufnehmen kann – die Netzverträglichkeitsprüfung nach § 8 EEG. Dafür braucht er belastbare technische Daten. Technische Grundlage für Erzeugungsanlagen und Speicher am Niederspannungsnetz ist die VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105, ergänzt um die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des jeweiligen Netzbetreibers. Viele Netzbetreiber fragen dieselben Angaben inzwischen in eigenen Online-Portalen ab statt mit Papierformularen.

2. Technische Unterlagen

  • Module: Hersteller, Typ, Anzahl und Leistung (Wp) – am besten das Datenblatt. Stromnetz Berlin etwa verlangt die Gesamtmodulleistung Wp-genau (z. B. 4,625 kWp).
  • Wechselrichter: Hersteller, Typ, Anzahl und Leistung (Datenblatt bzw. Typenschild-Foto).
  • Einheitenzertifikat und NA-Schutz: Der Wechselrichter muss für den Netzparallelbetrieb zertifiziert sein. Die Zertifikate sind im zentralen Register ZEREZ hinterlegt; der Anlagenbetreiber übermittelt dem Netzbetreiber die Registrierungsnummer (ZEREZ-ID), und der Netzbetreiber muss diese verwenden (§ 4 Abs. 9 und 10 NELEV). Die Syna z. B. akzeptiert Wechselrichter ohne gültiges Einheitenzertifikat nicht.
  • Speicher: Datenblatt, nutzbare Kapazität, Lade- und Entladeleistung, AC- oder DC-Kopplung.
  • Übersichtsschaltplan bzw. Messkonzept: wie Zähler, Wechselrichter und ggf. Speicher verschaltet sind. Die E.DIS nennt dafür ausdrücklich einen Übersichtsplan mit Aufbau der Messung und Zuordnung von Modulen und Wechselrichtern.

3. Standort, Zähler und Personen

  • Lageplan mit eingezeichnetem Anlagenstandort – bei vielen Netzbetreibern Pflicht (z. B. EWR Netz, E.DIS).
  • Zählernummer und ein Foto des Zählerschranks – daran erkennen wir, ob ein Zählerwechsel oder eine Anpassung des Zählerplatzes nötig wird.
  • Anlagenbetreiber mit Name, Anschrift und E-Mail-Adresse; ist der Anschlussnehmer oder Eigentümer eine andere Person, auch deren Daten (MITNETZ fragt das z. B. getrennt ab).
  • Bestehende Anlagen am selben Netzanschluss – sie zählen bei Leistungsgrenzen mit, etwa bei der 30-kVA-Schwelle von Stromnetz Berlin.
  • Vollmacht: Meldet ein Dienstleister im Auftrag an, verlangen manche Netzbetreiber eine Vollmacht (z. B. EWR Netz; Vorlagen bei den Hamburger Energienetzen). In unserem Formular erteilen Sie sie am Ende digital – per Häkchen und Unterschrift auf dem Bildschirm.

4. Nach der Inbetriebnahme: Marktstammdatenregister

Der Betreiber muss jede netzgekoppelte Stromerzeugungsanlage und jeden Stromspeicher im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registrieren – innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme (§ 5 MaStRV). Viele Netzbetreiber zahlen die Einspeisevergütung erst, wenn die MaStR-Nummer vorliegt; Stromnetz Berlin z. B. verlangt den Nachweis für die EEG-Förderung. Für die Vergütung kommen außerdem Bankverbindung und Steuernummer hinzu.

Die Registrierungspflicht liegt beim Anlagenbetreiber; er kann die Eintragung aber einem Dienstleister übertragen, der im Marktstammdatenregister in seinem Auftrag handelt. Verantwortlich für Richtigkeit und Frist bleibt der Betreiber. Wir bieten die Registrierung als Zusatzleistung an – mit der optionalen Vollmacht für das Marktstammdatenregister, die Sie am Ende unseres Formulars per Häkchen digital miterteilen.

5. Ausnahme Balkonkraftwerk

Für Steckersolargeräte mit insgesamt bis zu 2 kW installierter Leistung und bis zu 800 VA Wechselrichterleistung hinter dem Zähler eines Letztverbrauchers genügt die Registrierung im Marktstammdatenregister. Zusätzliche Meldungen an den Netzbetreiber dürfen nicht verlangt werden (§ 8 Abs. 5a EEG).

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FAQ

Kurz gefragt

Reicht ein Foto des Typenschilds statt eines Datenblatts?

Oft ja, wenn Hersteller, Typ und Leistung gut lesbar sind. Das passende Datenblatt finden wir anhand des Typs meist selbst.

Wer muss die PV-Anlage im Marktstammdatenregister eintragen?

Der Anlagenbetreiber, innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme (§ 5 MaStRV).

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